Änderungen der Förderrichtlinien bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude


Seit dem 1. Januar 2024 gibt es wichtige Änderungen in den Förderbedingungen für effiziente Gebäude. Ab sofort müssen Lieferungs- und Leistungsverträge bereits VOR der Antragstellung geschlossen werden und eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Der bedingte Vertragsschluss gilt dann nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst wirksam wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Der Vorteil für die Betriebe: Früher konnte der Investor nach Förderzusage frei entscheiden, ob er überhaupt ausführt oder ob er bzw. sie sich noch einen anderen Fensterbauer sucht. Jetzt müssen Auftraggeber und Auftraggeberinnen sich vorher entscheiden und konkret gemeinsam mit einem Fensterbaubetrieb den Förderantrag stellen.
 

Energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle
Änderungen der Förderrichtlinie und Formlulierungsvorschläge

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen – Fachunternehmererklärung


Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG) und der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt.

Von der Förderung umfasst sowohl die Lohn- wie auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Vom Bonus erfasst werden u. a.  Baumaßnahmen wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken oder die Erneuerung von Fenstern und Außentüren.
Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG). Die Bescheinigungen dürfen von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) an die Bauherren verschickt werden. Sofern die Höhe der Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung unzutreffend angegeben ist, kann der Aussteller entweder eine berichtigte (neue) Bescheinigung ausstellen oder eine ergänzende Bescheinigung nacherstellen, die nur den Unterschiedsbetrag zwischen der bisher bescheinigten und der zutreffenden Kostenhöhe ausweist. Handwerksbetriebe, die energetische Maßnahmen an Mehrparteienhäusern (mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen) durchführen, müssen grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausstellen. In Ausnahmefällen darf aber eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, beispielsweise wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.

Das derzeit gültige Muster der Fachunternehmererklärung sowie eine Ausfüllhilfe mit Kommentaren stellen wir Ihnen nachfolgend zum Download zur Verfügung.

Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
Blanko-Formular zum Ausfüllen (Stand: Dezember 2024)